Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h) |
(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 3Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 4Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. | die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, | |
2. | die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und | |
3. | der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. |
2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 53 StBerG
39 Entscheidungen zu § 53 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.12.2016 - 31 Wx 281/16
Keine Angabe der Berufsbezeichnung bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine ...
- FG Saarland, 17.06.2015 - 1 K 1117/15
Versagung der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft: Firmierung einer ...
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18
Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"
- LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19
Wettbewerbsrecht: Assekuranz
- FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer ...
- BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01
Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft ...
- BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
"Data-Tax-Control"; Zulässigkeit einer Bezeichnung für die steuerberatende ...
- BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82
Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer ...
- BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93
Aufnahme des Namens eines Rechtsanwalts in die Firma einer ...
- BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84
Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt
Querverweise
Auf § 53 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Allgemeine Vorschriften
- § 32 (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften)
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Übergangsvorschriften
- § 157d (Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe)
- Schlussvorschriften
- § 164a (Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren)