Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 65a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts31.08.2013BGBl. I S. 3533

Querverweise

Auf § 65a StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
Was ist das?

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