Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 100 StGB
15 Entscheidungen zu § 100 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 161/63
Strafbarkeit des fahrlässigen "publizistischen Landesverrats"
- BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62
Spiegel
- BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65
Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65
Pätsch-Fall
- BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
- BGH, 12.10.1983 - 3 StR 312/83
- BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verteidigung
- § 138b
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
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