Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Rechtsprechung zu § 101 StGB
4 Entscheidungen zu § 101 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
- BGH, 18.02.1998 - 5 StR 658/97
Zu Rechtsbeugung in der DDR
- BGH, 03.01.1996 - 3 StR 153/95
Literatur im Internet zu § 101 StGB
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