Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Rechtsprechung zu § 101a StGB
5 Entscheidungen zu § 101a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Defense Industry Organisation; Iran; geheimdienstliche Agententätigkeit; Verstoß ...
- VG Sigmaringen, 06.05.2003 - 9 K 184/01
Aberkennung des Ruhegehalts
- BGH, 08.07.1969 - 6 StE 2/68
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
- BGH, 22.05.1968 - 4 StR 71/68
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012
27.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht