Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Rechtsprechung zu § 101a StGB
3 Entscheidungen zu § 101a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Defense Industry Organisation; Iran; geheimdienstliche Agententätigkeit; Verstoß ...
- VG Sigmaringen, 06.05.2003 - 9 K 184/01
Aberkennung des Ruhegehalts
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
Literatur im Internet zu § 101a StGB
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