Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Rechtsprechung zu § 102 StGB
5 Entscheidungen zu § 102 StGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04
Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Die Entscheidung des Gemeinderates über den Ausschluss eines Ratsmitglieds gemäß ...
- OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08
Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung
- VGH Bayern, 26.06.2003 - 24 CS 03.1636
- OLG Köln, 26.11.1999 - Ausl 320/99
Auslieferung; Haftbefehl
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a