Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
Rechtsprechung zu § 103 StGB
13 Entscheidungen zu § 103 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
"Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Befugnisse der Polizei bei Versammlungen; Meinungsäußerungsfreiheit; Verdacht ...
- VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
- BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art. ...
- BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB §§ 103, 193; VersG (i. d. ...
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1837
"Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten ...
- BayObLG, 29.01.1996 - 4St RR 7/96
Verfassungsrecht: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz, ...
- VG München, 12.03.2008 - M 7 K 08.1146
Klagebefugnis
- VG Mainz, 13.08.2008 - 7 K 779/07
China, Tibet, Tibeter, Glaubwürdigkeit, Drittstaatenregelung, Luftweg, Schweiz, ...
- BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05
Informationelle Selbstbestimmung (unzulässige Weisung im Rahmen der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 103 StGB
- § 103 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beleidigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Nebenfolgen) (zu § 103 II)