Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)   

§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

Rechtsprechung zu § 103 StGB

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Literatur im Internet zu § 103 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 103 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          §§ 185 ff (Beleidigung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 6 I 2 (Nebenfolgen) (zu § 103 II)
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