Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
Rechtsprechung zu § 103 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 103 StGB im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 103 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 103 StGB
- § 103 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 103 StGB:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Nebenfolgen) (zu § 103 II)
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