Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 104 StGB
4 Entscheidungen zu § 104 StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 29.01.1996 - 4St RR 7/96
Verfassungsrecht: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz, ...
- VG Schwerin, 19.01.2012 - 8 A 288/10
Armenien: Abschiebungsverbote wegen drohender Folter
- OLG Wien, 10.02.2010 - 17 Bs 327/09a
- BVerfG, 04.11.2000 - 1 BvQ 31/00
Einschränkung des Rechts zum Zeigen von Fahnen bei einer Demonstration
Literatur im Internet zu § 104 StGB
Querverweise
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