Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)   
§ 104a
Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Rechtsprechung zu § 104a StGB

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Literatur im Internet zu § 104a StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 104a StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)

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