Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Rechtsprechung zu § 104a StGB
2 Entscheidungen zu § 104a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ss 158/09
Verfahrenshindernis; Revisionsinstanz, Berücksichtigung
- BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77
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