Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer
| 1. | ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, | |
| 2. | die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder | |
| 3. | die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 105 StGB
20 Entscheidungen zu § 105 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83
Nötigung der Regierung eines Landes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche ...
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
Schubart
- BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
- BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
- VG Stuttgart, 08.03.2010 - 11 K 67/10
Passbeschränkungen bei geplanter Einreise in ein von radikalen islamistischen ...
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Steuerrecht - Annahme von Schmiergeldzahlungen umsatzsteuerpflichtig?
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes
- VG Hannover, 03.03.2011 - 10 A 6277/09
Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee in Hannover
- AG Königswinter, 25.08.2010 - 9 C 220/09
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Querverweise
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a