Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer
| 1. | den Bundespräsidenten oder | ||
| 2. | ein Mitglied | ||
| a) | eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, | ||
| b) | der Bundesversammlung oder | ||
| c) | der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes | ||
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 106 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 106 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 106 StGB
Querverweise
Auf § 106 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
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