Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)   
§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

(1) Wer

1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 106 StGB

11 Entscheidungen zu § 106 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 106 StGB

Querverweise

Auf § 106 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
        § 4 (Strafverfolgung)
Redaktionelle Querverweise zu § 106 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)

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