Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer
| 1. | den Bundespräsidenten oder | ||
| 2. | ein Mitglied | ||
| a) | eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, | ||
| b) | der Bundesversammlung oder | ||
| c) | der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes | ||
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 106 StGB
11 Entscheidungen zu § 106 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.11.2011 - 3 StR 244/11
Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans; Nötigung; Annahme der ...
- BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83
Nötigung der Regierung eines Landes
- BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung; ...
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes
- OLG Köln, 26.11.1999 - Ausl 320/99
Auslieferung; Haftbefehl
- BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
- BGH, 28.06.2011 - 4 StR 222/11
Nötigung von Verfassungsorganen als Staatsschutzdelikt (Zuständigkeitsverteilung; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO in einer ...
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94
Fahnenflucht
- OLG Dresden, 31.05.1995 - 1 Ws 58/94
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Querverweise
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
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