Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 107 StGB
13 Entscheidungen zu § 107 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - Verg 2/08
Vergabe - Pflicht zur Bekanntgabe von Unterkriterien
- StGH Hessen, 13.02.2002 - P.St. 1633
Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 durch CDU-Landesverband aus nicht im ...
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VGH Hessen, 08.05.2008 - 8 UE 1851/07
Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl - Substantiierung möglicher ...
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04
Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl
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Literatur im Internet zu § 107 StGB
- § 107 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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