Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 107 StGB
13 Entscheidungen zu § 107 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - Verg 2/08
Vergabe - Pflicht zur Bekanntgabe von Unterkriterien
- StGH Hessen, 13.02.2002 - P.St. 1633
Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 durch CDU-Landesverband aus nicht im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VGH Hessen, 08.05.2008 - 8 UE 1851/07
Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl - Substantiierung möglicher ...
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl
- VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 45-IV-10
- VG Karlsruhe, 18.04.2008 - 1 K 4144/07
Anfechtung eines Wahlergebnisses wegen Wahlbeeinflussung
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
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Literatur im Internet zu § 107 StGB
- § 107 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu