Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 107a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 107a StGB im Volltext bei

- 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 107a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 107a StGB
- § 107a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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