Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 107a StGB
18 Entscheidungen zu § 107a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl
- BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Verurteilung wegen Wahlfälschung
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93
Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR
- BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93
- VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 09.2177
Kommunaler Wahlbeamter; Rechtspfleger im Hauptamt; Wahlfälschung; Verleitung zur ...
- BGH, 29.10.1980 - 2 StR 207/80
StGB § 107a
- BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
EGStGB Art. 315 Abs. 1; StGB §§ 107 a Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2, ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
Strafbarkeit der Wahlfälschung im Auftrag der SED-Parteiführung; ...
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Literatur im Internet zu § 107a StGB
- § 107a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu