Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer
| 1. | seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | |
| 2. | einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | |
| 3. | die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | |
| 4. | sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Rechtsprechung zu § 107b StGB
5 Entscheidungen zu § 107b StGB in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VG Stuttgart, 13.04.2005 - 7 K 3365/04
Anfechtung einer Wahl zum Gemeinderat.
- VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige ...
- BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden
- StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908
Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten, ...
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