Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)   

§ 108a
Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 108a StGB

5 Entscheidungen zu § 108a StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 108a StGB

Querverweise

Auf § 108a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 108d (Geltungsbereich)
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