Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Rechtsprechung zu § 108d StGB
9 Entscheidungen zu § 108d StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93
Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR
- BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93
- BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85
Herstellen einer gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers; Begriff des Vorteils
- BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 45-IV-10
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 - 1 AGH 13/10
- VG Düsseldorf, 06.07.2009 - 1 L 985/09
Kein Anspruch auf Benutzung des Dienstsiegels der Stadt Rees zu Werbezwecken
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58
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Literatur im Internet zu § 108d StGB
- § 108d StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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