Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Rechtsprechung zu § 108e StGB
23 Entscheidungen zu § 108e StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Steuerrecht - Annahme von Schmiergeldzahlungen umsatzsteuerpflichtig?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.06.2006 - 5 StR 77/06
Bestechung (Amtsträgereigenschaft von kommunalen Abgeordneten); Untreue; ...
- BGH, 29.06.2006 - 5 StR 76/06
Bestechung (Amtsträgereigenschaft von kommunalen Abgeordneten); Untreue; ...
- LG Düsseldorf, 19.09.2008 - 10/04
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 02.04.2007 - 13 KLs 365 Js 30366/06
Korruption: Beeinflusst, nicht bestochen
- LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 835 Js 19/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
Kommunalverfassungsrechts
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45 (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- §§ 331 ff (Vorteilsannahme)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 42