Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 109 StGB
3 Entscheidungen zu § 109 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.1988 - A 13 S 1542/87
Bestrafung wegen Republikflucht in CSSR
- LG Köln, 28.05.2003 - 114 Qs 5/03
- BVerwG, 05.07.1955 - I C 45.55
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