Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 109d StGB
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012
27.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
Auf § 109d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109k (Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a