Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
entziehung durch Verstümmelung § 109aWehrpflicht-
entziehung durch Täuschung § 109b- § 109c (weggefallen) § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109fSicherheits-
gefährdender Nachrichtendienst § 109gSicherheits-
gefährdendes Abbilden § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst § 109iNebenfolgen § 109kEinziehung
Rechtsprechung zu § 109d StGB
4 Entscheidungen zu § 109d StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.1976 - 3 StR 6/76
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche ...
- BGH, 28.11.1973 - 3 StR 2/73
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vergehens der Störpropaganda gegen die ...
- BGH, 03.10.1979 - 3 StR 273/79
Verbreiten der Druckschrift "Revolutionärer Zorn" - Einziehung einer Druckschrift ...
- BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei ...
Querverweise
Auf § 109d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109k (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)