Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
| 1. | Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt, | |
| 2. | einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder | |
| 3. | für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt |
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 109f StGB
4 Entscheidungen zu § 109f StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.1970 - 3 StR 3/70
- BGH, 23.09.1960 - 3 StR 29/60
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BGH, 09.12.1981 - 3 StR 352/81
Literatur im Internet zu § 109f StGB
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
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