Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 109i
Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

Literatur im Internet zu § 109i StGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 109i StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht