Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Rechtsprechung zu § 109k StGB
4 Entscheidungen zu § 109k StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; ...
- BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 4.05
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 VR 6.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; ...
- BVerwG, 18.10.2005 - 6 VR 5.05
Literatur im Internet zu § 109k StGB
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