Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
1Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
2. | Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, |
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
entziehung durch Verstümmelung § 109aWehrpflicht-
entziehung durch Täuschung § 109b- § 109c (weggefallen) § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109fSicherheits-
gefährdender Nachrichtendienst § 109gSicherheits-
gefährdendes Abbilden § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst § 109iNebenfolgen § 109kEinziehung
Rechtsprechung zu § 109k StGB
5 Entscheidungen zu § 109k StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
"aus Gründen des Staatsschutzes erlassen"; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit ...
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- BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05
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- BVerwG, 18.10.2005 - 6 VR 5.05
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des ...
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 VR 6.05
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- BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 4.05
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