Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 111 StGB
98 Entscheidungen zu § 111 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 26.02.2007 - 4 Ss 42/07
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten bei Internet-Ankündigung einer ...
- OLG Oldenburg, 23.10.2006 - 1 Ws 422/06
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: Behandlung eines Aufrufs in einem ...
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
Blockadetraining vor Gegendemo kann rechtswidrig sein
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
- KG, 29.06.2001 - 1 Ss 388/00
- BGH, 15.10.1999 - AK 13/99
- BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 111 StGB
- Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts von Prof. Dr. Bernd Heinrich (Aufsatz)
Anhand mehrerer aktueller Problemfelder weist der Autor nach, dass die Lösung von neu auftretenden Problemkonstellationen mit den bisher vorhandenen Straftatbeständen möglich ist und an den Stellen, an denen sich Strafrechtslücken auftun, ein echtes Strafbedürfnis oftmals nicht existiert
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 111 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 116 (Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten)