Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)   
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 111 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, S/M-Studio, 7.4.98 (NStZ 1998, 403)
    §§ 30, 211, Verabredung nur bei Ernsthaftigkeit;
    § 111, Kontaktaufnahme über das Internet

Literatur im Internet zu § 111 StGB

Querverweise

Auf § 111 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 111 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 130a (Anleitung zu Straftaten)
          § 140 Nr. 2 (Belohnung und Billigung von Straftaten)

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