Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)   
§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Rechtsprechung zu § 113 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Wegnahme des Kindes in der Wohnung des Vaters, 19.11.99 (NJW 2000, 943)
    Art. 13 II GG, Anforderungen an die Bestimmtheit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (hier: einstweilige Anordnung zu unbestimmt, da nicht einmal deutlich wurde, daß der Richter an die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dachte);
    Art. 13 II GG, zur Frage, ob eine Durchsuchungsanordnung in § 33 II FGG eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben kann (offengelassen);
    § 227 II BGB, zur Frage des Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei Widerstand gegen rechtswidrige behördliche Handlungen (vgl. die Rspr. zu § 113 StGB) (offengelassen)

  • OLG Celle, Hindern am Schlucken, 5.11.96 (NJW 1997, 2463)
    § 113 III 1 StGB, §§ 102, 105 I 1 StPO

  • OLG Düsseldorf, Verriegeln der Autotür von innen, 5.6.96 (NStZ-RR 1997, 91)
    § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB nicht übertragbar;
    Reichweite des § 36 V StVO

  • BGH, Blutabnahme durch Medizinalassistent, 17.3.71 (BGHSt 24, 125)
    § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn der Eingriff durch einen Nichtarzt vorgenommen worden ist, Unanwendbarkeit von § 136a StPO;
    § 113 StGB, Rechtmäßigkeit der Anordnung der unzulässigen Blutabnahme, bei schuldlosem Irrtum der Beamten

  • BGH, "Die Sünderin", 2.10.53 (BGHSt 5, 245) 
    § 32, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei Nothilfe erforderlich;
    § 240, "Gewalt" bei Zertreten einer Stinkbombe (zur Sprengung einer Filmvorführung);
    § 113

  • BGH, Angriff auf Gerichtsvollzieher, 1.10.53 (BGHSt 5, 93)
    §§ 113, 223 StGB, § 759 ZPO, keine Sollvorschrift

  • BGH, Fackelzug, 31.3.53 (BGHSt 4, 161)
    § 113, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach § 113 III, IV beachtlich

Literatur im Internet zu § 113 StGB

Querverweise

Auf § 113 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 114 (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 125 (Landfriedensbruch)
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 113 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 113 IV)
     
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 121 I Nr. 1 (Gefangenenmeuterei)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)

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