Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder | |
| 2. | der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 113 StGB
433 Entscheidungen zu § 113 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07
Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen ...
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur ...
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12
Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals; ...
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12
Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der ...
- BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der ...
- BGH, 22.09.2009 - 4 StR 382/09
Gefangenenmeuterei (besonders schwerer Fall: Begriff der Waffe; unbenannter ...
- OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
Berufung: Zulässigkeit der Berufung bei Absehen von einer Bestrafung
- BGH, 21.06.2012 - 5 StR 286/12
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs (hier: verneint für als ...
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 113 IV)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 759 (Zuziehung von Zeugen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 113 IV)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 7 (Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen)