Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)   

§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Rechtsprechung zu § 113 StGB

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Literatur im Internet zu § 113 StGB

Querverweise

Auf § 113 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 114 (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 125 (Landfriedensbruch)
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 113 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 113 IV)
     
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 121 I Nr. 1 (Gefangenenmeuterei)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)
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