Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder | |
| 2. | der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 113 StGB
526 Entscheidungen zu § 113 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07
Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen ...
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Gewaltbegriff; Berufungsbeschränkung; ...
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12
Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals; ...
- BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14
Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln: ...
- BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (taugliche Widerstandshandlungen)
- BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder ...
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
- VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
Keine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf ...
Querverweise
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)