Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder | |
| 2. | der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 113 StGB
- 18 Entscheidungen zu § 113 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 113 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Wegnahme des Kindes in der Wohnung des Vaters, 19.11.99 (NJW 2000, 943)
Art. 13 II GG, Anforderungen an die Bestimmtheit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (hier: einstweilige Anordnung zu unbestimmt, da nicht einmal deutlich wurde, daß der Richter an die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dachte);
Art. 13 II GG, zur Frage, ob eine Durchsuchungsanordnung in § 33 II FGG eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben kann (offengelassen);
§ 227 II BGB, zur Frage des Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei Widerstand gegen rechtswidrige behördliche Handlungen (vgl. die Rspr. zu § 113 StGB) (offengelassen)
- OLG Celle, Hindern am Schlucken, 5.11.96 (NJW 1997, 2463)
- OLG Düsseldorf, Verriegeln der Autotür von innen, 5.6.96 (NStZ-RR 1997, 91)
§ 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB nicht übertragbar;
Reichweite des § 36 V StVO
- BGH, Blutabnahme durch Medizinalassistent, 17.3.71 (BGHSt 24, 125)
§ 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn der Eingriff durch einen Nichtarzt vorgenommen worden ist, Unanwendbarkeit von § 136a StPO;
§ 113 StGB, Rechtmäßigkeit der Anordnung der unzulässigen Blutabnahme, bei schuldlosem Irrtum der Beamten
- BGH, "Die Sünderin", 2.10.53 (BGHSt 5, 245)
§ 32, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei Nothilfe erforderlich;
§ 240, "Gewalt" bei Zertreten einer Stinkbombe (zur Sprengung einer Filmvorführung);
§ 113
- BGH, Angriff auf Gerichtsvollzieher, 1.10.53 (BGHSt 5, 93)
- BGH, Fackelzug, 31.3.53 (BGHSt 4, 161)
§ 113, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach § 113 III, IV beachtlich
Literatur im Internet zu § 113 StGB
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 113 IV)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 759 (Zuziehung von Zeugen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 113 IV)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 7 (Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen)
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