Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
Literatur im Internet zu § 114 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 114 StGB:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152 (zu § 114 I)
Rechtsberatung
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