Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 2. Titel - Sprachgebrauch (§§ 11 - 12) |
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 12 StGB
146 Entscheidungen zu § 12 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
- BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 1/93
Mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Verbrechen iS. des OEG
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 23.01.1997 - 352 S - 6/96
- BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93
Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift, ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.12.1993 - 12 S 2559/93
Zur besonders schweren Straftat im Sinne von AuslG 1990 § 51 Abs 3)
- BGH, 16.03.1993 - 1 StR 108/93
- BGH, 30.03.1993 - 1 StR 112/93
- OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 13 LB 50/09
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
- VG Köln, 06.02.2012 - 7 K 7162/10
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 I Nr. 2 (zu § 12 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 I 2 (zu § 12 I)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 407 (zu § 12 I)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 5 Nr. 4 (zu § 12 I)
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