Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 2. Titel - Sprachgebrauch (§§ 11 - 12) |
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 12 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 12 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 12 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 12 StGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 StGB:
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 I Nr. 2 (zu § 12 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 I 2 (zu § 12 I)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 407 (zu § 12 I)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 5 Nr. 4 (zu § 12 I)
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