Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Rechtsprechung zu § 120 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 120 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 120 StGB
- § 120 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefangenenbefreiung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 120 StGB verweisen folgende Vorschriften:
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