Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)   
§ 120
Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Rechtsprechung zu § 120 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 120 StGB

Querverweise

Auf § 120 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 120 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 258 II (Strafvereitelung)

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