Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
| 1. | einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | |
| 2. | gewaltsam ausbrechen oder | |
| 3. | gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
| 1. | eine Schußwaffe bei sich führt, | |
| 2. | eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder | |
| 3. | durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Rechtsprechung zu § 121 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 121 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 121 StGB im Volltext bei

- BGH, Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs, 28.12.94 (NStZ 1995, 339)
- BGH, gescheitertes Öffnen der Zellentür, 18.4.61 (BGHSt 16, 34)
§ 121 I Nr. 2 StGB, keine "Gewalt" bei Verwendung eines Dietrichs
Literatur im Internet zu § 121 StGB
Querverweise
Auf § 121 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Unmittelbarer Zwang
- § 93 (Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)
Rechtsberatung
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