Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 123 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 123 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 123 StGB im Volltext bei

- BGH, Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe, 8.10.81 (NJW 1982, 189)
§ 240 StGB, "Gewalt" erfordert keine erhebliche Körperkraft, Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Androhung, die Vorlesung weiter zu stören;
§ 123 StGB, ein nach § 80 II Nr. 4 VwGO sofort vollziehbares Hausverbot ist trotz Anfechtung strafrechtlich beachtlich;
Wirksamkeit eines Hausverbots ohne ordnungsgemäße Zustellung, Unanwendbarkeit von § 9 II LVwZG für die materielle Wirksamkeitsfrage
- BGH, Zeitschriftenwerber, 14.12.66 (BGHSt 21, 224)
§ 123 1. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;
§ 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;
§ 77 III StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist
Literatur im Internet zu § 123 StGB
- § 123 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 123 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 123 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380
- Universitätsgesetz (UG)
- § 104 S. 4 (zu § 123 II)
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