Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 124 StGB
26 Entscheidungen zu § 124 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 04.01.2011 - 1 Ausl (A) 17/10
Auslieferung nach Serbien; Beidseitige Strafbarkeit
- BGH, 27.08.1953 - 1 StR 791/52
- BGH, 03.12.1953 - 3 StR 382/53
- BGH, 29.08.2000 - 5 StR 273/00
Landfriedensbruch im besonders schweren Fall; Schwerer Hausfriedensbruch; Bildung ...
- VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
- BGH, 30.09.1952 - 2 StR 281/52
- FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06
Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch ...
- VG Karlsruhe, 09.06.2006 - 4 K 1482/05
Polizeiliche Meldeauflage für gewaltbereiten Fußballfan
- VG Stuttgart, 28.09.2005 - 11 K 3156/05
Reisepaß und Personalausweis; Beschränkung der Geltungsbereiche; Gefährdung ...
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Literatur im Internet zu § 124 StGB
- § 124 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hausfriedensbruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu