Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | eine Schußwaffe bei sich führt, | |
| 2. | eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, | |
| 3. | durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder | |
| 4. | plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. |
Rechtsprechung zu § 125a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 125a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 125a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 125a StGB
Querverweise
Auf § 125a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Zwingende Ausweisung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
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