Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
| 1. | wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, | |
| 2. | wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder | |
| 3. | soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
| 1. | sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder | |
| 2. | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; |
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Rechtsprechung zu § 129 StGB
310 Entscheidungen zu § 129 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten ...
- BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
Kriminelle Vereinigung
- BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
- BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
- BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78
- BGH, 15.12.2009 - StB 52/09
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Inlandsbezug); ...
- BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09
Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung; ...
- OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
- BGH, 14.04.2010 - StB 5/10
Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder ...
- BGH, 20.12.2007 - StB 12/07
Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 6 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 21 II (zu § 129 II Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 129 V, VI)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen