Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 129b StGB
- 6 Entscheidungen zu § 129b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 129b StGB im Volltext bei

- BVerfG, Jemenitischer Staatssekretär, 5.11.03
Art. 100 II GG, zur (hier verletzten) Pflicht der Gerichte, bei objektiven völkerrechtlichen Zweifeln das BVerfG anzurufen;
Art. 25 GG, zur Frage, ob das Herauslocken eines Verdächtigen aus seinem Heimatland durch fremde Staatsgewalt völkerrechtswidrig ist: Es stellt jdf keine völkerrechtliches Auslieferungshindernis für den Aufenthaltsstaat (hier: Deutschland) dar;
Art. 103 II GG, zur Frage der Anwendbarkeit des für das materielle Strafrecht geltenden Rückwirkungsverbots bei der Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen gem. § 3 IRG: Offengelassen (hier: Inkrafttreten des § 129b StGB zum 30.8.2003)
Literatur im Internet zu § 129b StGB
- § 129b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 31
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6a (Besondere Aufgaben)
Rechtsberatung
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