Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 129b
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 129b StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Jemenitischer Staatssekretär, 5.11.03 
    Art. 100 II GG, zur (hier verletzten) Pflicht der Gerichte, bei objektiven völkerrechtlichen Zweifeln das BVerfG anzurufen;
    Art. 25 GG, zur Frage, ob das Herauslocken eines Verdächtigen aus seinem Heimatland durch fremde Staatsgewalt völkerrechtswidrig ist: Es stellt jdf keine völkerrechtliches Auslieferungshindernis für den Aufenthaltsstaat (hier: Deutschland) dar;
    Art. 103 II GG, zur Frage der Anwendbarkeit des für das materielle Strafrecht geltenden Rückwirkungsverbots bei der Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen gem. § 3 IRG: Offengelassen (hier: Inkrafttreten des § 129b StGB zum 30.8.2003)

Literatur im Internet zu § 129b StGB

Querverweise

Auf § 129b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
          Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
            § 48a (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 129b StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 129b I 3)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 129b StGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht