Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Rechtsprechung zu § 13 StGB
520 Entscheidungen zu § 13 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11
Aussetzung durch Im Stich lassen als Unterlassungsdelikt (keine ...
- BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12
Strafmilderung bei Totschlag durch Unterlassen (minder schwerer Fall des ...
- BGH, 06.12.2012 - 4 StR 369/12
Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei alkoholisiertem ...
- OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12
Betrug durch Unterlassen, Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; ...
- BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte
- BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
Irrelevante Kenntnis der Finanzbehörde bei der Steuerhinterziehung (Täuschung; ...
- BGH, 20.11.2012 - 1 StR 503/12
Vertypter Milderungsgrund bei Totschlag durch Unterlassen (Widersprüchlichkeit; ...
- BGH, 29.11.2012 - 3 StR 293/12
Versuch der Brandstiftung mit Todesfolge; besonders schwere Brandstiftung; ...
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Literatur im Internet zu § 13 StGB
- Die (Un-)Zumutbarkeit des erfolgsabwendenden Tuns - Begriff und systematische Einordnung von Dr. Maik Barthel (Dissertation)
- Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter
von Christine Geisler (Dissertation, PDF-Format)
Strafbares Unterlassen im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte und § 171 StGB - Die Übernahme von Beschützer- und Überwachungsgarantenstellungen von Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Tübingen
Zugleich Anmerkung zu BGH HRRS 2008 Nr. 123 und BGH HRRS 2008 Nr. 429
über www.hrr-strafrecht.de - Garantennot durch "Notinsel"? von Florian Hertel (Aufsatz)
Übernahme "sozialadäquater" Schutzfunktionen und strafrechtliche Garantenstellung
- § 13 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbstbestimmung
Sterbehilfe - § 13 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterlassen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 4 (Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter)