Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
| 1. | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder | |
| 2. | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, | ||
| a) | verbreitet, | ||
| b) | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, | ||
| c) | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | ||
| d) | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder | ||
| 2. | eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. | ||
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 130 StGB
- 57 Entscheidungen zu § 130 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 130 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Volksverhetzung im Internet, 12.12.00 (BGHSt 46, 212)
§§ 130, 3, 9 StGB, Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben;
§ 142 StPO, verfahrensfehlerhafte Verteidigerbestellung, wenn gegen den Bestellten gleichzeitig selbst ein Verfahren wegen Volksverhetzung läuft und er sich deshalb als Pflichtverteidiger passiv verhält, § 145 StPO
- BVerfG, Referentenwahl - "Kultur: Ein Jude?", 6.9.00 (NJW 2001, 61)
§ 130 StGB, Art. 5 I 1 GG, Anforderungen an die Wertung einer Äußerung als diffamatorisch
- BGH, Beweisantrag Deckert-Prozeß, 6.4.00 (BGHSt 46, 36)
§ 130 III, "Verharmlosen", § 86 III, Strafverteidigung als "ähnlicher Zweck"
- BayObLG, "Herr Asylbetrüger" IV, 17.8.94 (NJW 1995, 145)
§ 130, Bestreiten des "sozialen Lebensrechts"
- BayObLG, "Herr Asylbetrüger" II, 31.1.94 (NJW 1994, 952)
§ 130, Auslegung einer Äußerung
Literatur im Internet zu § 130 StGB
- Kommentar zu § 130 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 130 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Meinungsfreiheit
Holocaust
Volksverhetzung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)
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