Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
| 1. | eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
| 2. | öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, |
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 130a StGB
- Kommentar zu § 130a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 130a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 130a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
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