Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
| 1. | eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
| 2. | öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, |
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 130a StGB
17 Entscheidungen zu § 130a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.06.1997 - StB 7/97
- OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - VI 2/97
- BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96
Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von ...
- BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79
- BGH, 27.06.1997 - StB 8/97
Gerichtsstand für Pressedelikte, insbesondere bei nicht feststellbarem ...
- BGH, 28.09.1995 - StB 54/95
- OLG Koblenz, 15.09.2010 - 2 Ws 359/10
Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
- OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10
Anforderungen an die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle; ...
- OLG München, 11.09.2008 - 29 U 3629/08
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- LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
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Literatur im Internet zu § 130a StGB
- Kommentar zu § 130a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 130a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anleitung zu Straftaten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 140 Nr. 2 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
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