Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder | |
2. | öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, |
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 | |
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 |
Rechtsprechung zu § 130a StGB
33 Entscheidungen zu § 130a StGB in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22
Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der ...
- BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei ...
- BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher ...
- OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
The Walking Dead - Sicherungsverwahrung
- BGH, 27.06.1997 - StB 8/97
Gerichtsstand für Pressedelikte, insbesondere bei nicht feststellbarem ...
- OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien
- VG Berlin, 21.03.2007 - 1 A 212.06
Zeigen von Symbolen einer islamistischen Organisation während einer Versammlung
- BGH, 27.06.1997 - StB 7/97
- OLG München, 11.09.2008 - 29 U 3629/08
Affiliate-Programm bei jugendgefährdenden Angeboten
- OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - VI 2/97
§ 130a StGB in Nachschlagewerken
- § 130a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anleitung zu Straftaten
Querverweise
Auf § 130a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 15 (Jugendgefährdende Medien)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
Redaktionelle Querverweise zu § 130a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 140 Nr. 2 (Belohnung und Billigung von Straftaten)