Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
| 1. | verbreitet, | |
| 2. | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, | |
| 3. | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder | |
| 4. | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Rechtsprechung zu § 131 StGB
- 15 Entscheidungen zu § 131 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 131 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, "Tanz der Teufel", 20.10.92 (BVerfGE 87, 209)
§ 131 StGB, Art. 103 II GG, Analogieverbot, "Zombie" ist kein "Mensch", Auslegung des Tatbestandsmerkmals in § 131 StGB "Menschenwürde verletzend";
Art. 5 I 2 GG, Zensur, "Vorprüfung der Strafbarkeit";
Art. 101 I 2 GG
Literatur im Internet zu § 131 StGB
- Stumpfe Waffe? Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung von § 131 StGB auf gewalthaltige Computerspiele am Beispiel "Der Pate – Die Don Edition"
von Dr. Theresia Höynck, Hannover (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 206
über www.zis-online.com - Zollrechtliche Bewertung der Einfuhr von DVDs
- Zu wenig Jugendmedienschutz in Deutschland? von RA Dr. Marc Liesching
Der Autor hält den Jugendschutz in Deutschland für bereits überreguliert und spricht sich gegen eine weitere Verschärfung aus (Blogeintrag vom 13.10.2008)
- Gesetzlicher Jugendmedienschutz – Eine Bestandsaufnahme von RA Dr. Marc Liesching (Vortrag)
BPJM Aktuell 2/2007, S. 5-17
Stand: 27.03.2007 - § 131 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 131 I Nr. 4)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 (Inhalt und Grenzen der Personensorge) (zu § 131 IV)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 131 StGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?