Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 132
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 132 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Köln, überklebtes Verkehrszeichen, 15.9.98 (NJW 1999, 1042)
    § 267, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, vom Willen getragene räumlich feste Verbindung, "2 km lange Urkunde";
    § 145 II Nr. 1, §§ 303, 304, Minderung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit";
    § 132, Handlung muß bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (hier bejaht)

Literatur im Internet zu § 132 StGB

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 132 StGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht