Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Rechtsprechung zu § 132a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • PfälzOLG Zweibrücken, grüner Kapuzenpulli mit Aufschrift "Polizei", 16.10.02 (NJW 2003, 982)
    § 132a I Nr. 4 StGB, keine Strafbarkeit, wenn Gesamteindruck keine hoheitliche Amtsausübung nahelegt

  • OLG Köln, "Erzbischof", 10.8.99
    § 132a III StGB gewährt der römisch-katholischen Kirche besonderen Besitzschutz gegenüber anderen Religionsgemeinschaften hins. ihrer Amtsbezeichnungen, Art. 140 GG, Art. 137 WRV;
    zur (hier verneinten) Frage einer analogen Anwendung von § 354 I StPO, wenn das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, die vor dem Revisionsgericht nicht standhalten

Literatur im Internet zu § 132a StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 132a StGB:
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 126 I Nr. 2 (Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen) (zu § 132a III)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 36 (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen) (zu § 132a I Nr. 3)

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