Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer unbefugt
| 1. | inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, | |
| 2. | die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, | |
| 3. | die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder | |
| 4. | inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 132a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 132a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 132a StGB bei ibr-online
- PfälzOLG Zweibrücken, grüner Kapuzenpulli mit Aufschrift "Polizei", 16.10.02 (NJW 2003, 982)
§ 132a I Nr. 4 StGB, keine Strafbarkeit, wenn Gesamteindruck keine hoheitliche Amtsausübung nahelegt
- OLG Köln, "Erzbischof", 10.8.99
§ 132a III StGB gewährt der römisch-katholischen Kirche besonderen Besitzschutz gegenüber anderen Religionsgemeinschaften hins. ihrer Amtsbezeichnungen, Art. 140 GG, Art. 137 WRV;
zur (hier verneinten) Frage einer analogen Anwendung von § 354 I StPO, wenn das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, die vor dem Revisionsgericht nicht standhalten
Literatur im Internet zu § 132a StGB
- Werberecht freier Berufe und generische Domainnamen
von RA Roland Karl, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2004, S. 5-12
über www.brak-mitteilungen.de - § 132a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 132a StGB:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 137 V WRV) (zu § 132a III)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 126 I Nr. 2 (Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen) (zu § 132a III)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 36 (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen) (zu § 132a I Nr. 3)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 12 III (zu § 132a I Nr. 2)
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