Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 133 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Benzinmarken, 23.4.53 (BGHSt 4, 236) 
    § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei Zuwendung an Dritten Selbstzueignung dann, wenn ein eigener Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erlangt wird;
    § 266 StGB, kein Vermögensnachteil bei Weggabe von Gutscheinen, die ohnehin verfallen wären;
    § 133 StGB unterfallen nicht Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch der Behörde bestimmt sind;
    Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum (nunmehr § 17 StGB), Beurteilung der Vermeidbarkeit nicht nach Fahrlässigkeitskriterien, "Anspannung des Gewissens"

Literatur im Internet zu § 133 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 133 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Sachbeschädigung
          § 303 (Sachbeschädigung)

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