Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 134
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Literatur im Internet zu § 134 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 134 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Sachbeschädigung
          § 303 (Sachbeschädigung)

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