Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
| 1. | einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212), | |
| 2. | einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder | |
| 3. | einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) |
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 139 StGB
17 Entscheidungen zu § 139 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen; ...
- LAG Hessen, 21.11.2007 - 18 Sa 367/07
Verhaltensbedingte Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Offenbarungspflicht
- OLG Frankfurt, 18.03.1994 - 3 Ws 642/93
- LG Essen, 12.01.2006 - 4 O 487/05
- BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09
Sozialhilfe
- BGH, 23.08.2007 - 4 StR 180/07
Überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei einem Raubüberfall ...
- BGH, 06.11.2001 - 5 StR 292/01
Fortgeltung der actio libera in causa; Brandstiftung; Strafrahmenverschiebung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2001 - 19 A 571/00
- OLG Jena, 06.11.1997 - 2 Ws Reha 13/97
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Literatur im Internet zu § 139 StGB
- Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht
von Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.)
Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, Bonn 2008
über www.dbk.de - § 139 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtanzeige geplanter Straftaten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 139 III 1)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 I Nr. 1 bis 3 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 139 III 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 139 I)
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