Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
| 1. | belohnt oder | |
| 2. | in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 140 StGB
58 Entscheidungen zu § 140 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.1999 - 3 StR 613/98
Verurteilung eines rechtsradikalen Sängers zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ...
- OLG Karlsruhe, 15.11.2002 - 1 Ws 179/02
Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger ...
- BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12
Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen ...
- BGH, 27.06.1997 - StB 7/97
- VG Berlin, 22.04.2008 - 35 A 397.07
- VG Berlin, 16.01.2009 - 1 L 11.09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen; Vorläufiger ...
- OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - VI 2/97
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