Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 140 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 140 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 130 III (Volksverhetzung) (zu § 140 Nr. 2)
          § 130a (Anleitung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 140 StGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht