Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 145c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 145c StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 145c StGB
Querverweise
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