Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
| 1. | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | |
| 2. | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
| 1. | an einer rechtswidrigen Tat oder | |
| 2. | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
| 1. | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | |
| 2. | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | |
| 3. | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, |
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 145d StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 145d StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 145d StGB im Volltext bei

- BayObLG, Vortäuschung von Diebstahl statt Beschädigung, 3.9.87 (NJW 1988, 83)
§ 145d I Nr. 1 StGB, Übertreibungen zum Umfang einer tatsächlich begangenen Straftat sind nicht strafbar
Literatur im Internet zu § 145d StGB
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