Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
| 1. | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | |
| 2. | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
| 1. | an einer rechtswidrigen Tat oder | |
| 2. | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
zu täuschen sucht.
Rechtsprechung zu § 145d StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 145d StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 145d StGB im Volltext bei

- BayObLG, Vortäuschung von Diebstahl statt Beschädigung, 3.9.87 (NJW 1988, 83)
§ 145d I Nr. 1 StGB, Übertreibungen zum Umfang einer tatsächlich begangenen Straftat sind nicht strafbar
Literatur im Internet zu § 145d StGB
Querverweise
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