Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 147
Inverkehrbringen von Falschgeld

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 147 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 147 StGB

Querverweise

Auf § 147 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 151 (Wertpapiere)
          § 152 (Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets)

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