Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152b)   
§ 150
Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Rechtsprechung zu § 150 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 150 StGB

Querverweise

Auf § 150 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 151 (Wertpapiere)
          § 152 (Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets)
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)

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